Wiederholt gingen in den letzten Wochen Beschwerden von Postzustellern, Postboten / Paketservice und anderen Unternehmen bei der Stadtverwaltung ein in Bezug auf fehlende oder schlecht einsehbare Hausnummern und fehlende oder unübersichtlich angebrachte Briefkästen.

 

Hinweis:

Es ist die Pflicht jedes Hauseigentümers spätestens bei Bezug des Hauses eine Hausnummer und ein Briefkasten gut sichtbar am Haus anzubringen.

Haben Eigentümer im eigenen Grundstück einen Hund frei herumlaufen, so ist durch geeignete Warnschilder darauf hinzuweisen. In diesem Zusammenhang bietet sich die Anbringung eines Briefkastens direkt am Gartenzaun (Eingangstor) an, um Postzusteller nicht unnötigen Gefahren auszusetzen.

Am Briefkasten ist gut leserlich ein Namensschild anzubringen. Bei mehreren Mietern sind entsprechende Namensschilder anzubringen.

Was die Anbringung von Hausnummern betrifft, so ist in der „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern“ der Stadt Ehrenfriedersdorf“ vom September 2015 folgendes festgelegt (siehe nachfolgend Auszug aus der Satzung):  

 

Anbringen von Hausnummern

 

§ 15

Hausnummern

(1) Der Hauseigentümer hat sein Gebäude spätestens an dem Tag, an dem es bezogen wird, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummer muss von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummer ist in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.