Das Meldeamt informiert
Nach der bis 31. Oktober 2015 geltenden Fassung des § 33 Abs. 2 Satz 2 Sächsisches Meldegesetz (SächsMG) war ab dem 70. Geburtstag jeder weitere Geburtstag ein Altersjubiläum im Sinne des Melderechts. In vielen Städten und Gemeinden hatte sich daher die Veröffentlichung der Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag im Amtsblatt etabliert und wird von vielen Bürgerinnen und Bürgern auch erwartet.
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 1. November 2015 ist die Übermittlung der Daten von Altersjubilaren aus dem Melderegister an Presse und Mandatsträger gemäß § 50 Abs. 2 BMG allerdings nur noch eingeschränkt zulässig.
Hintergrund ist die abschließende gesetzliche Definition in § 50 Abs. 2 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG). Danach sind Altersjubiläen nur noch der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte Geburtstag und erst ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Um dennoch eine Nennung der Altersjubilare im Amtsblatt zu ermöglichen, fordern wir Sie hiermit auf, der Redaktion der „Bergstadt-Nachrichten“ oder der Bürgermeisterin schriftlich mitzuteilen, dass Sie weiterhin eine Veröffentlichung ihrer Altersjubiläen im Amtsblatt wünschen.
Einen geeigneten Vordruck haben wir in diesen „Bergstadt-Nachrichten“ abgedruckt, des Weiteren wird dieser im Bürgerservice der Stadtverwaltung Ehrenfriedersdorf für Sie bereitgestellt, ebenso finden Sie den Vordruck anbei
Die Vorgaben des § 4 Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) sind berücksichtigt.
Liegt eine entsprechende Einwilligung vor, bestehen keine Bedenken, dass die Bürgermeisterin die entsprechenden Daten aus dem Einwohnermelderegister für die Veröffentlichung nutzt.
Diese Einwilligungslösung ist selbstverständlich mit hohem Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung verbunden. Sie stellt jedoch derzeit die einzig rechtssichere Möglichkeit dar, andere Altersjubiläen als in § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) genannt, zu veröffentlichen.
Ebenso möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger noch einmal darauf hinweisen, dass ihre Briefkästen mit dem Namen gut lesbar angebracht sind. Es häufen sich Fälle, dass die Post nicht zugestellt werden kann, da die Namensschilder nicht korrekt lesbar sind oder teilweise komplett fehlen. Wir bitten Sie daher um Überprüfung Ihrer Briefkästen, um solche Unannehmlichkeiten in Zukunft zu verhindern.
Thomas Schmidt - Meldeamt