Stadtverwaltung Ehrenfriedersdorf, 14.03.2023
Liebe Ehrenfriedersdorferinnen und Ehrenfriedersdorfer,
am 2. März 2023 führte die Stadtverwaltung eine Informationsveranstaltung zum Planungsstand der Windenergieanlagen in Drebach in der Aula der Oberschule durch. Dabei wurde verdeutlicht, dass sich Stadtverwaltung und Stadtrat gemeinsam gegen die Errichtung der Windenergieanlagen im Heidelbachtal positionieren.
Im Rahmen der Informationsveranstaltung wurde von einigen Einwohnern der Versuch unternommen, eine sogenannte „Gemeindeversammlung“ für die Stadt Ehrenfriedersdorf zu wählen und zu gründen. In der Ratssitzung am 06.03.2023 wurden diese Aktivitäten ebenfalls diskutiert, wonach sich die Stadträte ausdrücklich von den Vorgängen distanzieren. Gern möchte ich als Bürgermeisterin im Namen aller Stadträte über die rechtlichen Grundlagen informieren:
Die Gründung einer Gemeindeversammlung in Ehrenfriedersdorf ist sowohl aus rechtlichen als auch tatsächlichen Gründen nicht möglich.
Eine Gemeindeversammlung kann nicht an die Stelle des Stadtrates treten, da die Verwaltung der Stadt Ehrenfriedersdorf gemäß § 1 Abs. 4 SächsGemO ausschließlich dem Stadtrat und der Bürgermeisterin obliegt.
Sowohl das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) als auch die Verfassung des Freistaats Sachsen (SächsVerf) legen fest, dass das Volk in einer Gemeinde eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Darüber hinaus kann gemäß Art. 28 Satz 4 GG sowie Art. 86 Abs. 1 S. 2 SächsVerf eine Gemeindeversammlung nach Maßgabe des Gesetzes an die Stelle einer gewählten Vertretung treten.
Das Recht der Gesetzgebung auch bezüglich der Gemeindeversammlung haben nach Art. 70 Abs. 1 GG die Länder, da das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Folglich kann eine Gemeindeversammlung an die Stelle der gewählten Volksvertretung treten, wenn durch den jeweiligen Landesgesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen wurde (sog. Gesetzvorbehalt). Dies ist in Sachsen allerdings nicht der Fall.
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) als Gesetz zur Regelung des Kommunalrechts des Freistaates Sachsen enthält keine Regelungen über die Gemeindeversammlung.
Vielmehr sind gemäß § 1 Abs. 4 SächsGemO als Gemeindeorgane allein der Gemeinderat (Stadtrat) und der Bürgermeister festgelegt.
Somit wird ausdrücklich festgestellt, dass eine Gemeindeversammlung Ehrenfriedersdorf kein Organ der Stadt Ehrenfriedersdorf ist und den Stadtrat nicht ersetzen kann.
Im Übrigen waren die von den jeweiligen Organisatoren im Rahmen der Informationsveranstaltung geplanten „Abstimmungen“ gezielt nicht mit dem Veranstalter, der Stadtverwaltung Ehrenfriedersdorf, oder den Stadträten abgestimmt und auch nicht Gegenstand der Informationsveranstaltung – der Errichtung von Windenergieanlagen im Heidelbachtal (Drebach). Entgegen den Veröffentlichungen fanden während der Informationsveranstaltung und in den Räumen der Oberschule keine Abstimmungen statt.
Jeder Einwohner der Stadt Ehrenfriedersdorf kann sich mit seinen Anliegen, Problemen und Hinweisen direkt an die Mitglieder des Stadtrates und die Bürgermeisterin wenden. Zudem haben interessierte Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit an den öffentlichen Ratssitzungen als Gäste teilzunehmen und Fragen direkt an den Stadtrat zu stellen.
Ihre Bürgermeisterin
Silke Franzl